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gemäß § 34 Abs. 55. 2 lnfektionsschutzgesetz ( IfsG)
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Wenn ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und in ein Feriencamp fahren soll, kann es andere Kinder oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen.
Um dies zu verhindern, möchten wir sie mit diesem Merkblatt über ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das lnfektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Das Gesetz bestimmt, dass ihr Kind nicht in die Schule oder z.B. in ein Feriencamp fahren darf, wenn
1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagisches Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
2. eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder ,,fliegende“ Infektionen sind z.B. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar- ,Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen.Dies erklärt, dass in einem Feriencamp besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen können. Wir bitten sie also, bei ernsthaften Erkrankungen ihres Kindes immer den Rat ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). Er wird ihnen – bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte – darüber Auskunft geben, ob ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch des Feriencamps nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass ihr Kind bereits andere Kinder zu Hause oder Teilnehmer oder Betreuer angesteckt haben kann, obwohl es bei der Abfahrt noch gesund schien. In einem solchen Fall müssen wir sie und die Eltern der übrigen Kinder anonym über das Vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren.
Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Ausatmungsluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass sie Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal anstecken. Im lnfektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die ,,Ausscheider“ von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes in ein Feriencamp gehen dürfen.
Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall kann ihr Kind nicht in ein Feriencamp fahren.
Wann ein Besuchsverbot der Schule oder für ein Feriencamp für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann ihnen ihr behandelnder Arzt oder ihr Gesundheitsamt mitteilen.
Gegen Diphtherie, Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Feriencampverbot sofort aufheben. Bitte bedenken sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient.
Sollten sie noch Fragen haben, wenden sie sich bitte an ihren Haus- oder Kinderarzt oder an ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen ihnen gern weiter.